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»AGB
1.
Allgemeines:
Die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten
Geschäftsverkehr zwischen der Firma red-lab, im folgenden Auftragnehmer
genannt, und dem Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, auch wenn
diese bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen; diese verpflichten den Auftragnehmer nur,
wenn er sich ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden
erklärt.
2.
Auftrag und Annahme:
2.1. Alle
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Aufträge bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen zur ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund,
wie z.B. bei einem offensichtlichen Verstoß gegen die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland, bei wettbewerbswidrigem oder sittenwidrigem
Inhalt oder wegen Beanstandungen der technischen Form des Inhalts,
abzulehnen. Erhält der Auftragnehmer erst nach Annahme des Auftrages von
den vorgenannten Gründen Kenntnis, so ist er auch zum Rücktritt vom
Vertrag bzw. zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Rücktritt wird dem
Auftraggeber unverzüglich erklärt.
2.3. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder
teilweise in Rückstand, sei es aus diesem Auftrag oder aus anderen
Aufträgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach erfolgter Mahnung bzw.
erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, den
Auftrag abzulehnen.
2.4. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt die schriftliche
Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
3.
Annullierungskosten
3.1.
Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag vor Vollendung des Werkes
unberechtigt zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 40 % des
Verkaufspreises (Nettoentgeltes) für die durch die Bearbeitung des
Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
3.2. Kommt der Auftraggeber mit der Bereitstellung der Unterlagen auch
nach mehrfacher Aufforderung nicht nach, kann der Auftragnehmer
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend
zu machen, 40 % des Verkaufspreises (Nettoentgeltes) für die bis dorthin
entstandene Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den
entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines
geringeren Schadens vorbehalten.
4.
Bereitstellung der Unterlagen
4.1. Für
die rechtzeitige, einwandfreie Lieferung der zur Produktion
erforderlichen Unterlagen (= alle Daten in digitaler Form wie z.B.
Druckvorlagen, Grafik-Dateien, Bilder, Fotografien, Zeichen, etc.
und/oder dauerhafte Datenträger wie z.B. Papiervorlagen, Bilder,
Fotografien, DVD, CD, Diskette, etc.) ist der Auftraggeber alleinig
verantwortlich. Die Anlieferung hat grundsätzlich gemäß den Vorgaben des
Auftragnehmers zu erfolgen. Werden die zur Durchführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen nicht unmittelbar bei Auftragserteilung an den
Auftragnehmer übergeben, so hat der Auftraggeber sie spätestens 7
Werktage nach Zustellung der Auftragsbestätigung zur Verfügung zu
stellen, ansonsten kann der Auftrag zu dem vereinbarten Termin nicht
ausgeführt werden. Der Auftraggeber kann in diesem Fall keine Ansprüche
wegen Verzögerung geltend machen; seine Zahlungsverpflichtung bleibt
bestehen. Kommt der Auftragnehmer nach erfolgter Mitteilung zur
Bereitstellung der Unterlagen in einer ihm gesetzten angemessenen
Nachfrist nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag
abzulehnen. Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer überlassenen
Unterlagen werden nur auf besondere Anforderung und auf Kosten des
Auftraggebers nach Erfüllung des Auftrages zurückgesandt.
4.2. Entsprechen die vom Auftraggeber gestellten Unterlagen nicht den
ausgewiesenen Vorgaben des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber diese
anzupassen, ansonsten kann der Auftrag nicht zu dem vereinbarten Termin
ausgeführt werden. Bei geringen Differenzen zu den Vorgaben ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Unterlagen anzupassen und aufzubereiten.
Eine Mitteilung an den Auftraggeber muss nicht erfolgen. Dies gilt
insbesondere für Unterlagen, die auf RGB-Farben basieren, mit
eingebetteten Farbprofilen, mit geringer Auflösung und/oder Unterlagen
mit nicht in Vektoren umgewandelten Zeichensätzen/Schriften. Die daraus
resultierenden Farbabweichungen bzw. Einbußen der Qualität des
Endproduktes sowie Abweichungen zum Original können nicht beanstandet
werden.
4.3. Druckvorstufen (= digitaler Korrekturabzug) werden zum
Korrekturzweck sowie zur abschließenden Produktionsfreigabe per E-Mail
versendet oder in einem geschützten Bereich einer Internetseite des
Auftragnehmers präsentiert. Druckvorstufen sind vom Auftraggeber
umgehend auf die korrekte und vollständige Datenübernahme zu überprüfen.
Der Auftragnehmer berücksichtigt in der Folge einer Korrekturanweisung
alle Fehlerkorrekturen und sonstigen Änderungen, die ihm mitgeteilt
werden. Geht eine Korrekturanweisung durch den Auftraggeber nicht
innerhalb von 7 Werktagen ab Mitteilung durch den Auftragnehmer ein, so
gilt die Produktion in der Form der Druckvorstufe als vom Auftraggeber
freigegeben.
4.4. Nachträgliche Änderungen sind von dem Auftraggeber so rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen, dass die technische Ausführung möglich ist.
Nachträgliche Änderungen sind kostenpflichtig und werden nach
Zeitaufwand berechnet.
4.5. Ein gesamter Farbauftrag von über 300% kann ein negatives
Druckergebnis zur Folge haben. Dies ist kein Reklamationsgrund.
4.6. Die Gefahr etwaiger Druck-/Produktionsfehler geht mit
Produktionsfreigabe der Druckvorstufe auf den Auftraggeber über, soweit
es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers
zur weiteren Herstellung.
5.
Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Alle
angebotenen Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der bei
der Auftragserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird
in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Personen im Sinne des §
310 Abs. 1 S. 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) legt der Auftragnehmer
den bei Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde.
5.2. Alle Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Der Auftragnehmer
behält sich vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme, Teilvorauskasse
oder totale Vorauskasse vorzunehmen. Gegebenenfalls erfolgt vorab eine
entsprechende Information an den Auftraggeber.
5.3. Kosten für Grafikdesign, Datenkonvertierung, Druckaufbereitung,
Probedruck und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber in
Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung veranlasst werden, werden mit
80,00 Euro pro Stunde berechnet. Berechnet wird jede angefangene ¼
Stunde (20,00 €).
5.4. Rechnungen des Auftragnehmers sind ohne Abzug 7 Tage nach
Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto. Dies gilt nicht falls auf
der Rechnung anderes ausgewiesen ist. Gerät der Auftraggeber in
Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach einer von Ihm
genannten Zahlungsfrist, seine Forderung an ein Inkasso-Unternehmen oder
einen Rechtsanwalt abzutreten.
5.5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung
als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden
schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Bei Hereinnahme von
Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen
berechnet. Diese sind sofort in bar zu zahlen.
5.6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
berechnen. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer oder eine sonstige
Person des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8 % über dem
Basiszinssatz. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behält sich
der Auftragnehmer vor.
5.7. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist der
Auftragnehmer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - befugt,
Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu
verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort
fällig zu stellen.
5.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung
aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig
festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, die auf
einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, die auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der
Auftraggeber eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ist und die
Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
6.
Lieferzeit
6.1.
Angaben zu Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und
unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche
Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Kann eine
Lieferung im Fall einer verbindlichen Terminzusage nicht termingerecht
erfolgen, so muß der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber
in Kenntnis setzen.
6.2. Gerät der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenen Gründen mit der
Lieferung in Verzug und hat der Auftraggeber erfolglos eine angemessene
Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer oder einer seiner
Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
6.3. Unvorhergesehene Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, wie z.B. Ausfall der Informationssysteme und
Datenverarbeitungsanlagen, Energieausfall, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien,
Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks,
Aussperrung, höhere Gewalt, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen,
Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder aus
vergleichbaren Gründen, verlängern die Durchführung des Auftrages. Kann
der Auftragnehmer auch nach angemessener Verlängerung den Auftrag nicht
durchführen, sind sowohl der Auftraggeber, als auch der Auftragnehmer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht ist durch
schriftliche Erklärung auszuüben. Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers sind ausgeschlossen. Tritt der Auftragnehmer vom Vertrag
zurück, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich sämtliche bereits
erbrachten Zahlungen.
7.
Gefahrenübergang
Die
Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer
noch andere Leistungen, wie z.B. die Versendungskosten, Anfuhr oder
Ähnliches übernommen hat. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und
ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde.
8.
Teillieferung
Der
Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt.
9.
Gewährleistung des Auftraggebers
9.1. Der
Auftragnehmer übernimmt in keinem Fall die Gewähr dafür, dass die
bestellte Ware sich für den vom Auftraggeber vorgesehenen
Verwendungszweck eignet und/oder diese unter den beim Auftraggeber oder
seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden
kann; vielmehr ist es Sache des Auftraggebers, dies vor der
Auftragserteilung auszuprobieren.
9.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, dem
Auftragnehmer die Unterlagen zum Zwecke der Durchführung des Auftrages
zur Verfügung zu stellen. Soweit an den Unterlagen Urheberrechte,
Markenrechte, Namensrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte
Dritter bestehen, stellt der Auftraggeber sicher, dass er im Besitz der
für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Lizenzen ist,
insbesondere, dass er berechtigt ist, Bilder, Fotografien, Logos,
Zeichen und sonstige Darstellungen, Gestaltungen und Informationen zu
digitalisieren, in das Druckerzeugnis aufzunehmen und als deren Teil zu
nutzen und/oder diese Befugnisse zur Durchführung dieses Vertrages dem
Auftragnehmer einzuräumen.
9.3. Die vorgenannten Rechte werden dem Auftragnehmer von dem
Auftraggeber in allen Fällen örtlich unbegrenzt, zeitlich und inhaltlich
in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang übertragen.
9.4. Für den Inhalt des Werkes trägt der Auftraggeber die alleinige,
ausschließliche Verantwortung und Haftung. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, den Auftragnehmer von allen wettbewerbs-, urheber-, namens- und
markenrechtlichen sowie sonstigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der
Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Es ist ausschließlich Sache
des Auftraggebers wettbewerbs-, marken-, urheber- oder namensrechtliche
sowie sonstige Fragen vor Erteilung des Auftrages von sich aus zu
klären.
10.
Gewerbliche Schutzrechte
10.1.
Soweit dem Auftragnehmer an Produkten oder Dienstleistungen in
Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung Urheberrechte zustehen so ist
der Auftraggeber nicht berechtigt, diese Produkte und Dienstleistungen
Dritten zu überlassen, es sei denn, dies gehört zur bestimmungsgemäßen
Verwendung.
10.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gewerbliche Schutz- und
Markenrechte durch Eingriffe in das Produkt zu verändern oder zu
beeinträchtigen, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich
durch den Auftragnehmer in Form eines Vertrages gestattet.
10.3. Grafiken, Bilder, Fotografien, Zeichen oder vergleichbare,
vervielfältigbare oder sonst ausnutzbare Produkte oder Dienstleistungen
dürfen vom Auftraggeber nicht anders als für den jeweiligen
Verwendungszweck bestimmt genutzt, vervielfältigt oder an Dritte zum
Zwecke der Nutzung oder Vervielfältigung überlassen werden, es sei denn,
dies ist ausdrücklich und schriftlich durch den Auftragnehmer in Form
eines Vertrages gestattet.
10.4. Ein Verstoß gegen die Ziffern 1.-3. berechtigt den Auftragnehmer,
eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu
verlangen.
10.5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit
begründen kein Miturheberrecht.
11.
Pflichtverletzung wegen Mängel
11.1. Der
Auftraggeber hat die Ware mit den gestellten Daten unverzüglich nach
Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer
innerhalb einer Woche, bei Vollkaufleuten unverzüglich, nach Eingang der
Ware schriftlich, unter detaillierte Angabe der beanstandeten Punkte und
gleichzeitiger Rücksendung der Ware anzuzeigen. Geschieht dies nicht,
gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese
Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
11.2. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich auf eine dem Stand
der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware. Ein Mangel liegt
insbesondere dann nicht vor, wenn bei farbigen Pro- oder Reproduktionen
in allen Druckverfahren geringfügige Farbabweichungen zwischen Original
und der Druckvorstufe vorhanden sind. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen Andruck (Proof) und Auflagendruck. Ein durch den Auftraggeber
erstellter Proof ist für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
11.3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt den
Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
11.4. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich bei unrichtiger
oder unvollständiger Wiedergabe auf Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl
Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware muss der
Auftraggeber an den Auftragnehmer herausgeben. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder ist der Auftragnehmer hierzu nicht in der Lage, ist
der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis zu mindern.
11.5. Die Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten
durch den Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfen ist
ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten
ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach maximal auf den
3-fachen Nettowarenwert beschränkt.
11.6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers als die vorstehend
genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Der
Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware
selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des
Auftraggebers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für
Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht;
schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer
Beschaffenheit entsteht, die der Auftragnehmer garantiert hat. Der
Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.
Eigentumsvorbehalt
12.1. Die
von dem Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung
sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen
Eigentum des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmen und sonstigen
Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor,
die dem Auftragnehmer aus irgendeinem Rechtsgrund aus der
Geschäftsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber zusteht.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Zahlungsrückstand
ist zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur
mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung
gemäß nachfolgend Ziffer 3.-5. auf den Auftragnehmer übergeht. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
12.3. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einer
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an den Auftragnehmer
ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere
Abnehmer veräußert wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit
möglichen Widerruf des Auftragnehmers einzuziehen. Zur Abtretung der
Forderung ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt.
12.4. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet
- sofern der Auftragnehmer den Abnehmer des Auftraggebers nicht selbst
unterrichtet -, dem Abnehmer die Abtretung an den Auftragnehmer
unverzüglich bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die Benachrichtigung
nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung
notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu
übersenden.
12.5. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren
realisierbarer Wert die Forderung des Auftragnehmers mehr als 20 %
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält sich der
Auftragnehmer vor.
12.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer von einer
Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich
zu benachrichtigen. Hält der Auftraggeber einen Zahlungstermin nicht ein
oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden
dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen,
deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des
Auftraggebers auf den Auftragnehmer zu verlangen oder, falls die Ware
bereits weiter veräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt
ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Auftraggebers zu verlangen.
12.7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Unterlagen, welche am
EDV-System erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht
der Auftraggeber die Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren
und zu vergüten.
13.
Datenschutz
Der
Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten
des Auftraggebers sowie alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen
Daten im automatisierten Verfahren.
14.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1.
Erfüllungsort ist Solingen.
14.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist,
sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ermittelt werden kann.
15.
Schlussbestimmungen
15.1. Für
alle Aufträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des
UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.2. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder
lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
Solingen
| Oktober 2005 | red-lab design studio
Allgemeine Hinweise für Folienbeschichtungen
Um für
Ihre Folienbeschichtungen auch Versicherungsschutz/-Leistungen in
Anspruch nehmen zu können, ist sofort nach der erfolgten Beschichtung
eine Meldung an Ihr Versicherungsunternehmen erforderlich.
Damit ein
Garantieanspruch nicht verloren geht, sollten folgende Pflegehinweise
beachtet werden (Pflegehinweise werden mit unserer Rechnung auch
schriftlich ausgehändigt): 1. Das neubeschichtete Fahrzeug mit flüssigem
Hartwachs behandel, dadurch bekommt es eine glatte Oberfläche und nimmt
den Schmutz nicht auf. 2. Waschen Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig mit
Seifenlauge oder in der Waschanlage. 3. Verschmutzungen, die sich damit
nicht entfernen lassen, reinigen Sie mit Brennspiritus. 4. Alle 3 Monate
die Oberfläche mit Politur behandeln. 5. Niemals die Oberfläche mit
ätzenden Mitteln wie Verdünner, Bremsflüssigkeit, Benzin, Motorreiniger
usw. behandeln. 6. Vermeiden Sie Reinigungen mit Hochdruckreinigern. 6.
Eventuelle Stellen die sich lösen, innerhalb von 3-4 Tagen melden, um
eine Reparatur zu ermöglichen, eine Reparatur ohne Erneuerung des
komplett Bauteiles ist nach Klebkraftverlust nicht mehr möglich.
Außerdem
weisen wir auf folgendes hin: Kratzer, Macken, Dellen/Beulen etc. sind
durch die Folie sichtbar. Bei Fahrzeugen an denen Lackschäden vorhanden
sind (speziell ältere Lack), kann bei der Demontage der Folie weiterer
Lack mit abgerissen werden. Außerdem weisen wir ausdrücklich darauf hin,
dass an tiefen Sicken oder Nahtstellen die Klebekraft der Folie nicht
garantiert werden kann. Unlackierte Kunststoffteile und raue Oberflächen
sind nicht zu folieren. Bei eventuellen Nachlackierungen muss der Lack
mind. 3 Wochen aushärten/ausgasen bevor eine Folierung vorgenommen
werden kann. Die Lackierung muss durch einen Fachmann/Fachbetrieb
erfolgen, da sonst die Ablösbarkeit der Folie ohne Beschädigung des
Lackes nicht garantiert werden kann. Die Folie ist Wetter- und
UV-Beständig. Kleine Unebenheiten und Lufteinschlüsse können bei
neubeschichteteten Fahrzeugen auftreten und verschwinden. In der Regel
innerhalb von 3 Wochen selbstständig. Die Temperaturbeständigkeit der
Folie liegt bei ca. -40 bis +90 Grad Celsius. |
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